Die jüngst beschlossene neue Landesbauordnung NRW sieht die Begrünung als Pflicht an Gebäuden vor und konkretisiert das „Schottergartenverbot“. Hausbesitzende müssen künftig unbebaute Flächen rund ums Haus begrünt und wasserdurchlässig gestalten. Schon in der alten Landesbauordnung NRW existierte diese Vorgabe. „Schottergärten wurden darin allerdings nicht explizit benannt“, erklärt Andrea Wegner vom Projekt „Mehr Grün am Haus“ der Verbraucherzentrale NRW. „Mit der Novelle haben Kommunen und Bauverantwortliche nun eine Definition und damit eine klare Vorgabe, wie die Flächen rund ums Haus klimaangepasst gestaltet werden sollen – und diese schließt reine Schottergärten aus.“
Begrünte Flächen schützen Menschen und Gebäude erwiesenermaßen vor Starkregen und Hitze. Schotterflächen hingegen speichern Hitze, bieten kaum Lebensraum für Tiere, und der Kunststoff unter dem Schotter lässt Wasser schlechter versickern. „Als Schottergarten definiert die neue Landesbauordnung nun Flächen, die größtenteils mit Folie oder Vlies und anschließend Schotter, Splitt oder Materialien wie Rindenmulch oder Holzhackschnitzel bedeckt werden und gar nicht oder nur spärlich bepflanzt sind“, erläutert Begrünungsexpertin Andrea Wegner. „Wir begrüßen diese Konkretisierung.“ Denn sowohl für Kommunen als auch Bauleute sei jetzt einfacher zu verstehen, was erlaubt ist und was nicht.
Pflegeleichte Alternativen für Vorgärten
Wer eine Schotterfläche in seinem Vorgarten anlegt, möchte es in der Regel ordentlich und pflegeleicht. Doch das Vlies unter den Steinen, das unerwünschtes Wachstum von Pflanzen verhindern soll, setzt sich mit der Zeit mit angewehtem Material zu. Die Folge: Wildkräuter wachsen, es bilden sich Algen auf den Steinen, Wasser kann nicht mehr ins Erdreich gelangen. Hausbesitzenden empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW pflegeleichte und klimaangepasste Alternativen. „Ein der Natur nachempfundener Steingarten beispielsweise erfordert so gut wie keine Arbeit, bietet aber zahlreichen Tieren Lebensraum, sieht gut aus und ist wasserdurchlässig“, erklärt Andrea Wegner. „Noch wirkungsvoller ist ein mit Stauden und Gehölzen bepflanztes Beet. Geschickt geplant bietet es das ganze Jahr über eine attraktive Optik und benötigt kaum mehr Pflege als den Rückschnitt und Wasserversorgung in langen Hitzeperioden.“
Dach- und Fassadenbegrünung als Pflicht?
Eine weitere neue Regelung sieht die Landesbauordnung für Dächer und Fassaden vor: Wer nachweislich nicht die Möglichkeit hat, unbebaute Flächen auf seinem Grundstück zu begrünen, soll alternativ Begrünungsmaßnahmen am Gebäude vornehmen. Ist dies aufgrund der Konstruktion oder der Wirtschaftlichkeit nicht mach- oder zumutbar, entfällt die Pflicht. „Man könnte diese Einschränkung auch als Aufforderung an Bauleute und Architekten lesen: Sie sollten Neubauten und Sanierungen in den Städten künftig so planen, dass eine Begrünung möglich ist“, sagt Andrea Wegner. Wie bisher gelten vorrangig übrigens die örtlichen Bauvorschriften. Wenn hier eine Dach- bzw. Fassadenbegrünung verpflichtend ist, müssen Eigentümer diese auch umsetzen.